Zudem habe sie C.________ gefragt, ob dies einmalig oder mehrfach vorgekommen sei (polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 2. August 2022, S. 4 Z. 129-134). Genannte Umstände lassen darauf schliessen, dass sexuelle Übergriffe auf die Beschwerdeführerin sowohl vor als auch nach der Rückreise am 30. Juli 2022 Gesprächsthema waren. Hinzu kommt, dass G.________ entgegen den Vorbringen in der Beschwerde anlässlich seiner Videoeinvernahme tatsächlich aussagte, C.________ habe es letzte Nacht noch einmal Mami erzählt, damit Mami es ihm sagen könne und er dann der Polizei (Videoeinvernahme von G._