BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Luzern 2014, S. 26). Dass die Aussagen eines Kleinkindes nicht den Detailreichtum der Aussagen einer kognitiv voll entwickelten Person aufweisen, liegt – wie die Beschwerdeführerin zutreffend anführt – in der Natur der Sache (vgl. auch BERLINGER, a.a.O., S. 26). Den Besonderheiten beim Erinnerungsvermögen und dem Grad der intellektuellen Fähigkeiten ist bei Kindern daher besonders Rechnung zu tragen (HEER, a.a.O., S. 518). Ebenfalls ist zu beachten, dass Kinder in einer kindheitsadäquaten Fantasiewelt leben können, in der sich reale Erlebnisse und fiktive Geschehnisse überschneiden.