7.2 Unbestritten ist, dass zur Beurteilung des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern keine objektiven Beweismittel vorhanden sind. Es gilt daher, die Aussagen der befragten Personen zu würdigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte selbst Angaben zu den ihm vorgeworfenen Handlungen machen können. D.________ und G.________ können demgegenüber nur vom Hörensagen berichten.