5 7. 7.1 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie rügt, die Verfahrenseinstellung verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore». Entgegen ihrer Auffassung hat sich hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklageerhebung rechtfertigt. 7.2 Unbestritten ist, dass zur Beurteilung des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern keine objektiven Beweismittel vorhanden sind.