6. Nach Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Rechtsgut von Art. 187 StGB bildet die ungestörte sexuelle Freiheit, aber auch die seelische Entwicklung, d.h. die Persönlichkeitsentwicklung von Minderjährigen, die das sexuelle Schutzalter, nämlich 16 Jahre, noch nicht erreicht haben. Der Stellenwert dieses Rechtsguts wiegt sehr hoch (BGE 146 IV 157 und 143 IV 18; Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.2;