BK 22 331 vom 25. Januar 2023 E. 5.1). Die Staatsanwaltschaft darf jedoch gerade bei schweren Delikten nicht in antizipierter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von einer Anklageerhebung absehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen «Aussage gegen Aussage» steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).