Der Beschuldigte bestreite den Vorwurf. Auch wenn unbestritten sei, dass selbst drei- und vierjährige Kinder grundsätzlich in der Lage seien, verlässliche Angaben über eigene Erlebnisse zu machen, sofern sie nicht mit suggestiven Techniken konfrontiert worden seien, sei fraglich, inwieweit die Aussagen von C.________ gegenüber ihrer Mutter auf freiem Bericht beruhten resp. die Informationen über das fragliche Geschehen in ihren eigenen Worten mitgeteilt worden seien. Anlässlich der Kindsbefragung im Inselspital Bern sei festgestellt worden, dass C._____