Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Handlungen mit Kindern führt sie im Wesentlichen aus, dass den Akten keine objektiven Beweismittel zu entnehmen seien, welche sachdienliche Informationen zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin geben könnten. Zu den subjektiven Beweismitteln hält die Staatsanwaltschaft fest, dass nur die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte erlebnisbasierte Aussagen zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Übergriffen zum Nachteil der Beschwerdeführerin machen könnten. Der Beschuldigte bestreite den Vorwurf.