Sodann gibt sie die von der Kinderschutzgruppe des Inselspitals aufgrund der Befragung der Beschwerdeführerin erlangten Erkenntnisse zusammengefasst wieder (vgl. S. 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung). Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Handlungen mit Kindern führt sie im Wesentlichen aus, dass den Akten keine objektiven Beweismittel zu entnehmen seien, welche sachdienliche Informationen zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin geben könnten.