Nachdem am 2. August 2023 die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO erfolgt war, wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 eingestellt. Die während der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO von Rechtsanwältin B.________ gestellten Beweisanträge wurden in der angefochtenen Verfügung behandelt und gutheissen. Zusätzlich wurden die von Rechtsanwältin E.________ eingereichten Berichte (Bericht pferdegestützte Therapie von C.________ vom 15. September 2023 und Austrittsbericht der J.________ (Klinik) vom 29. März 2023) zu den Akten genommen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung zum Nachteil von D._____