Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 29. April 2024 reichte Rechtsanwältin E.________ ihre Honorarnote ein. Am 2. Mai 2024 reichte sie eine detaillierte Auflistung ihrer Aufwendungen nach.