Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 477 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ gesetzlich v.d. D.________ a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 11. Oktober 2023 (O 22 7662) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, angeblich begangen zum Nachteil seiner leiblichen Tochter C.________, (nachfolgend: Beschwerdeführerin/C.________) sowie wegen angeblicher Verge- waltigung zum Nachteil seiner Noch-Ehefrau D.________ (nachfolgend: D.________). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Am 17. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________, Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 11. Oktober 2023 (O 22 7762) sei in Bezug auf die Delikte «sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen ca. zwischen Oktober 2021 (oder kurz vorher) bis Mitte Juni 2022 an der F.________ (Adresse), zum Nachteil der Beschwerdeführerin» aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei anzuweisen, das gegen den Be- schuldigten geführte Strafverfahren O 22 7662 in diesem Umfang fortzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit separatem Gesuch vom selben Tag stellte die Beschwerdeführerin des Weiteren den Antrag, es sei ihr unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als unent- geltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltlichen Rechts- pflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 20. Novem- ber 2023 reichte Rechtsanwältin E.________ das dazugehörige Begleitschreiben sowie ein zusätzliches Exemplar des Gesuchs nach. Mit Verfügung vom 22. Novem- ber 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte den Par- teien eine Kopie der Beschwerde zu und nahm und gab von der Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 20. November 2023 Kenntnis. Des Weiteren hiess sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das oberin- stanzliche Verfahren gut. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezem- ber 2023 auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Am 29. April 2024 reichte Rechtsanwältin E.________ ihre Honorarnote ein. Am 2. Mai 2024 reichte sie eine detaillierte Auflistung ihrer Aufwen- dungen nach. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch 2 die Verfahrenseinstellung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann den Akten entnommen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 2. August 2022 am Schalter der Polizei- wache in Thun Meldung erstattete und angab, dass ihre Tochter C.________ durch den Beschuldigten mehrfach sexuell missbraucht worden sei. Zudem gab sie an, während der Ehe selbst einmal durch den Beschuldigten vergewaltigt worden zu sein (siehe Anzeigerapport vom 14. Januar 2023, S. 1 und 3). In der Folge wurde D.________ noch am selben Tag erstmals als Auskunftsperson durch die Polizei einvernommen (polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 2. August 2022). Am 10. August 2022 erfolgte eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Kinder- schutzgruppe des Inselspitals Bern (siehe dazu den Bericht zur Kindsbefragung vom 16. August 2022). Sodann wurde der Beschuldigte delegiert einvernommen (dele- gierte Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2022). Der Bruder der Beschwerdeführerin, G.________, (nachfolgend: G.________) wurde am 21. Okto- ber 2022 im Rahmen einer Videoeinvernahme zum Geschehenen befragt (Rapport Videoeinvernahme vom 1. November 2022). Schliesslich wurde D.________ ein zweites Mal einvernommen (delegierte Einvernahme von D.________ als Opfer vom 10. Januar 2023). Am 3. Februar 2023 zog die Staatsanwaltschaft des Weiteren die Akten des Zivilverfahrens CIV 20 1939 (etc.) sowie die KESB-Akten 2020-3076 C.________ und 2020-3077 G.________ bei. Am 6. Februar 2023 holte die Staats- anwaltschaft bei der behandelnden Therapeutin von D.________, H.________ I.________ (Klinik) einen schriftlichen Bericht zur Behandlung von D.________, ins- besondere zur Anamnese, Diagnose und Therapie, sowie Angaben zu Inhalt und Zeitpunkt allenfalls thematisierter sexueller Übergriffe ein; dieser gelangte am 13. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein. Nachdem sämtliche Parteien Akten- einsicht erhalten hatten, gab der verfahrensleitende Staatsanwalt den Parteien mit Verfügung vom 29. März 2023 Gelegenheit, zum Ergebnis der bisherigen Untersu- chung und zum weiteren Verfahrenshergang Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde von den jeweiligen Eingaben Kenntnis genommen und ge- geben sowie in Aussicht gestellt, dass in den Kalenderwochen 30 bis 32 Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt werde. Nachdem am 2. August 2023 die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO erfolgt war, wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 eingestellt. Die während der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO von Rechtsanwältin B.________ gestellten Beweisanträge wurden in der angefoch- tenen Verfügung behandelt und gutheissen. Zusätzlich wurden die von Rechtsan- wältin E.________ eingereichten Berichte (Bericht pferdegestützte Therapie von C.________ vom 15. September 2023 und Austrittsbericht der J.________ (Klinik) vom 29. März 2023) zu den Akten genommen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung zum Nachteil von D.________ ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. 4. In der angefochtenen Verfügung resümiert die Staatsanwaltschaft zunächst insbe- sondere die im Strafverfahren getätigten Aussagen von D.________, G.________ 3 und des Beschuldigten. Sodann gibt sie die von der Kinderschutzgruppe des Insel- spitals aufgrund der Befragung der Beschwerdeführerin erlangten Erkenntnisse zu- sammengefasst wieder (vgl. S. 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung). Zur Begrün- dung der Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Handlungen mit Kindern führt sie im Wesentlichen aus, dass den Akten keine objektiven Beweismittel zu entneh- men seien, welche sachdienliche Informationen zu den dem Beschuldigten vorge- worfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin geben könn- ten. Zu den subjektiven Beweismitteln hält die Staatsanwaltschaft fest, dass nur die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte erlebnisbasierte Aussagen zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Übergriffen zum Nachteil der Beschwerdeführerin ma- chen könnten. Der Beschuldigte bestreite den Vorwurf. Auch wenn unbestritten sei, dass selbst drei- und vierjährige Kinder grundsätzlich in der Lage seien, verlässliche Angaben über eigene Erlebnisse zu machen, sofern sie nicht mit suggestiven Tech- niken konfrontiert worden seien, sei fraglich, inwieweit die Aussagen von C.________ gegenüber ihrer Mutter auf freiem Bericht beruhten resp. die Informati- onen über das fragliche Geschehen in ihren eigenen Worten mitgeteilt worden seien. Anlässlich der Kindsbefragung im Inselspital Bern sei festgestellt worden, dass C.________ detaillierte Handlungsabläufe eher nicht beschreiben könne und sie Fantasiegeschichten mit der Realität vermische, wodurch eine tatsächliche Klärung schwierig sei. Mithin könnten die Aussagen von C.________ auch auf Basis wieder- holter Suggestionen entstanden sein. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Aussagen von D.________, G.________ und C.________ allgemein kein stim- miges Gesamtbild ergäben. Bereits bezüglich der Situation, wie D.________ von den vorgeworfenen Übergriffen an ihrer Tochter erfahren haben soll, gingen diese aus- einander. Gleiches gelte hinsichtlich der Situation der Übergriffe. Insgesamt lägen im zu beurteilenden Fall zu viele Widersprüche und Unstimmigkeiten vor, als dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten derart erhärtet hätte, dass sich eine Anklageerhebung rechtfertige. Da im Falle einer Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch gerechnet werden müsse, sei das Verfah- ren einzustellen. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeord- net werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Ver- urteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Ankla- geerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1). Dies bedeutet mit 4 anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü- fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1, je mit Hinweisen). Dennoch darf und muss die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 430 vom 25. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Der Staats- anwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 388 vom 22. März 2023 E. 5.1; BK 22 331 vom 25. Januar 2023 E. 5.1). Die Staatsanwaltschaft darf jedoch gerade bei schweren Delikten nicht in antizipier- ter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von einer Anklageerhebung ab- sehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen «Aussage gegen Aussage» steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Stehen sich gegensätz- liche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier- Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vor- liegen. Anders verhält es sich, wenn der Strafkläger oder die Strafklägerin ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von Vornherein unwahrscheinlich erscheint. Diesfalls kann auf eine Anklageerhebung verzichtet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen). 6. Nach Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Rechtsgut von Art. 187 StGB bildet die ungestörte sexuelle Freiheit, aber auch die seelische Entwicklung, d.h. die Persönlichkeitsentwicklung von Minderjährigen, die das sexuelle Schutzalter, nämlich 16 Jahre, noch nicht erreicht haben. Der Stellen- wert dieses Rechtsguts wiegt sehr hoch (BGE 146 IV 157 und 143 IV 18; Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.2; DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 7b zu Art. 187 StGB). 5 7. 7.1 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie rügt, die Verfahrenseinstellung verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore». Entgegen ihrer Auffassung hat sich hinsichtlich des Vorwurfs der sexu- ellen Handlungen mit Kindern kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklageerhebung rechtfertigt. 7.2 Unbestritten ist, dass zur Beurteilung des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern keine objektiven Beweismittel vorhanden sind. Es gilt daher, die Aussagen der befragten Personen zu würdigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur die Be- schwerdeführerin und der Beschuldigte selbst Angaben zu den ihm vorgeworfenen Handlungen machen können. D.________ und G.________ können demgegenüber nur vom Hörensagen berichten. 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass auch vierjährige Kin- der in der Lage sein können, verlässliche Angaben über eigene Erlebnisse zu ma- chen (HEER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung aus richterlicher Sicht, in: Ludewig/Bau- mer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 518; BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Luzern 2014, S. 26). Dass die Aussagen eines Kleinkindes nicht den Detailreichtum der Aussagen einer kognitiv voll entwickelten Person aufweisen, liegt – wie die Beschwerdeführerin zutreffend anführt – in der Natur der Sache (vgl. auch BERLINGER, a.a.O., S. 26). Den Besonderheiten beim Erinnerungsvermögen und dem Grad der intellektuellen Fähigkeiten ist bei Kindern daher besonders Rech- nung zu tragen (HEER, a.a.O., S. 518). Ebenfalls ist zu beachten, dass Kinder in einer kindheitsadäquaten Fantasiewelt leben können, in der sich reale Erlebnisse und fik- tive Geschehnisse überschneiden. Sodann besteht die Gefahr einer Überanpassung an allfällige Erwartungen und Suggestionen von Erwachsenen (HEER, a.a.O., S. 519). 7.4 In der Beschwerde wird zutreffend vorgebracht, dass es für die Beschwerdeführerin offensichtlich (kognitiv) schwierig war, anlässlich der Kindsbefragung vom 10. Au- gust 2022 Handlungsabläufe detailliert zu schildern und sich während der gesamten Befragung zu konzentrieren. Entsprechendes kann auch dem Bericht zur Kindsbe- fragung vom 16. August 2022 entnommen werden. Konkret geht daraus hervor, dass eine detaillierte Beschreibung von Handlungsabläufen eher nicht möglich gewesen sei bzw. die Schilderungen meist fragmentarisch geblieben seien. Auch eine Klärung sei nicht immer gut möglich gewesen. Es habe oft nachgefragt werden müssen, wo- bei C.________ häufig das bereits Gesagte wiederholt habe, was als altersadäquat zu beurteilen sei (Bericht zur Kindsbefragung vom 16. August 2022, S. 1). Im ge- nannten Bericht wurde jedoch auch festgehalten, dass C.________ Fantasieges- chichten vermische (Bericht zur Kindsbefragung vom 16. August 2022, S. 1 und 2). Obschon diese Erscheinung ebenfalls altersadäquat erscheinen mag, scheint die Feststellung im Bericht zur Kindsbefragung, wonach eine zuverlässige Klärung des Geschehenen auch deshalb schwierig zu erlangen sei, äusserst nachvollziehbar. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass ihre Fantasiegeschichten allesamt leicht als solche er- 6 kennbar sind. So blieb bei der Schilderung eines Elternstreits offen, ob die Beschwer- deführerin dabei gewesen war oder nicht (Bericht zur Kindsbefragung vom 16. Au- gust 2022, S. 2; vgl. dazu auch Videoaufnahme der Kindsbefragung von C.________ vom 10. August 2022, ab Minute 22:25). Gänzlich unklar blieb nach Einschätzung der beurteilenden Fachpersonen ebenso etwa die fragmentarische Aussage, wo- nach der Beschuldigte der Beschwerdeführerin mit einer Schere Haut an der Hand- fläche abgeschnitten und ihr dabei wehgetan habe (Bericht zur Kindsbefragung vom 16. August 2022, S. 2). 7.5 Anders als die Beschwerdeführerin dafürhält, bestehen durchaus Hinweise darauf, dass ihre Aussagen auf Suggestionen ihrer Mutter basieren könnten. Zwar trifft es zu, dass sie anlässlich der Befragung vom 10. August 2022 auf wiederholte Frage, ob sie wisse, weshalb sie in das Kinderspital Bern gekommen sei, angegeben hatte, dass sie einen Termin habe, aber nicht genau wisse, wieso sie hier sei (Videoauf- nahme der Kindsbefragung von C.________ vom 10. August 2022, ab Mi- nute 13:30). Auch kann dem Bericht zur Kindsbefragung vom 16. August 2022 ent- nommen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung frei und spontan erzählt habe (Bericht zur Kindsbefragung vom 16. August 2022, S. 1). An- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2022 sagte D.________ je- doch selbst aus, dass C.________ ihr bereits zwei Monate zuvor erzählt habe, dass der «Papi» immer duschen gehe, wenn sie bei ihm sei, und sie oft zusammen auf dem Bett spielten, weswegen sie ihre Tochter gefragt habe, was sie denn spielten und ob der «Papi» sie anfasse. C.________ habe nicht darauf reagiert. Auf entspre- chende Nachfrage habe C.________ ihr am Samstag (Anmerkung der Kammer: ge- meint ist der Tag der Rückreise von Spanien in die Schweiz bzw. der 30. Juli 2022) gesagt, dass sie nichts erzählt habe, weil sie Angst gehabt habe. Zudem habe sie C.________ gefragt, ob dies einmalig oder mehrfach vorgekommen sei (polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 2. August 2022, S. 4 Z. 129-134). Genannte Um- stände lassen darauf schliessen, dass sexuelle Übergriffe auf die Beschwerdeführe- rin sowohl vor als auch nach der Rückreise am 30. Juli 2022 Gesprächsthema waren. Hinzu kommt, dass G.________ entgegen den Vorbringen in der Beschwerde an- lässlich seiner Videoeinvernahme tatsächlich aussagte, C.________ habe es letzte Nacht noch einmal Mami erzählt, damit Mami es ihm sagen könne und er dann der Polizei (Videoeinvernahme von G.________ vom 21. Oktober 2022, ab 10:28:08). Mit der Generalstaatsanwaltschaft steht damit fest, dass die geltend gemachten Be- gebenheiten zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ vor der Videoein- vernahme von G.________ erneut thematisiert worden waren, damit er der Polizei davon erzählen konnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, dass ihre Befragung bereits am 10. August 2022 – und damit vor der Vi- deoeinvernahme von G.________ – stattgefunden hat, belegen die Aussagen ihres Bruders, dass die Vorfälle innerhalb der Familie wiederholt thematisiert worden wa- ren. G.________ Schilderung, wonach C.________ es noch einmal der Mutter er- zählt habe, damit die Mutter es ihm sagen könne und er dann der Polizei, deutet auf eine Absprache hin. Letzteres ist mit der Generalstaatsanwaltschaft sowohl bei der Würdigung der Aussagen von G.________ selbst als auch jener der Beschwerde- führerin zu beachten. Überdies gilt es mit der Generalstaatsanwaltschaft, die Tren- 7 nungs- und Scheidungssituation der Eltern der Beschwerdeführerin zu berücksichti- gen, bei der es unter anderem auch um die Zuteilung des Sorgerechts geht (vgl. dazu die Aussagen von D.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2022, S. 7 Z. 268-270, wobei sie die Vermutung äusserte, dass der Be- schuldigte versucht habe, G.________ zu entführen [vgl. dazu S. 7 Z. 275-298 der polizeilichen Einvernahme von D.________ vom 2. August 2022 sowie das Melde- formular Häusliche Gewalt vom 28. Juni 2020, S. 3]). 7.6 Selbst wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung mehrfach und teils mit Nachdruck aussagte, der Beschuldigte habe sie angefasst bzw. beim «Löchli ingeglängt», wobei sie mit dem ausgestreckten Finger auf ihren Genitalbereich zeigte, und es zutreffen mag, dass sie erst nachdem ihr die befragende Person ver- schiedene Auswahlmöglichkeiten unterbreitet hatte, angab bzw. zeigte, dass der Be- schuldigte sie mit der flachen Hand berührt habe (Videoaufnahme der Kindsbefra- gung von C.________ vom 10. August 2022, ab Minute 20:15), bleibt der genaue Geschehensablauf mit der Vorinstanz nicht hinreichend nachvollziehbar. Während aufgrund der Schilderungen und Gesten der Beschwerdeführerin zwar deutlich wird, dass der Beschuldigte sie im Genitalbereich angefasst haben soll, erhellt nicht zur Genüge, worin genau die konkreten Handlungen bestanden haben sollen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, handelt es sich bei Ausführung in der Be- schwerde, wonach es nicht unrealistisch sei, dass der Beschuldigte beim Einführen der Finger in die Scheide der Beschwerdeführerin seine Hand flach auf deren Vulva gelegt habe, um eine Mutmassung, welche die widersprüchlichen Angaben von C.________ nicht zu klären vermag. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Äusserungen, welche die Beschwer- deführerin gegenüber ihrer Reittherapeutin gemacht haben soll, nicht mit ihren Aus- sagen anlässlich der Kindsbefragung übereinstimmen, zumal das Kerngeschehen nicht gleich beschrieben wurde. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Kindsbefragung noch angegeben hatte, dass ihr Vater sie mit der flachen Hand berührt bzw. beim «Löchli ineglängt» habe, was sie mit einem ausgestreckten Finger zeigte (Videoaufnahme der Kindsbefragung von C.________ vom 10. August 2022, ab Minute 20:15; vgl. auch ab Minute 17:16), soll sie gegenüber ihrer Reittherapeutin ein Eindringen mit ein, dann zwei, dann drei und schlussendlich vier Fingern – fünf hätten nicht Platz gehabt – und ein anschliessendes Bewegen geschildert haben (Bericht pferdegestützte Therapie von C.________ vom 15. September 2023). So- weit in der Beschwerde vorgebracht wird, die detaillierteren Aussagen liessen sich dadurch erklären, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einige Monate älter geworden sei, sie Fortschritte in der Entwicklung gemacht habe und die Reitthera- peutin eine wichtige Vertrauensperson geworden sei, ist dem in einem ersten Schritt entgegenzuhalten, dass in dieser Zeit auch Raum für (weitere) Suggestionen be- standen hat. Weiter ist zu beachten, dass das Einführen mehrerer Finger einer er- wachsenen Person in die Scheide eines Kleinkindes, wie es die Beschwerdeführerin gegenüber der Reittherapeutin schilderte, kaum schmerzfrei erfolgen kann. Dass sie Schmerzen im Intimbereich gehabt oder gar Verletzungen erlitten hätte, tat die Be- schwerdeführerin jedoch nie kund. So gab sie lediglich an, dass sie es hasse bzw. sie es blöd finde, wenn der Vater sie «hier» (Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Genitalbereich) anfasse (Videoaufnahme der Kindsbefragung von C.________ 8 vom 10. August 2022, ab Minuten 20:49 und 22:15). Auch seitens ihrer Mutter und G.________ wurde nie Entsprechendes berichtet. Mit der Vorinstanz trägt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrem Bru- der erzählt haben soll, dass der Beschuldigte sie «überall» angefasst habe (vgl. dazu insbesondere Videoeinvernahme von G.________ vom 21. Oktober 2022, ab 09:33:00, 09:34:25, 09:34:50 und 09:39:50), während sie gegenüber ihrer Mutter von Berührungen im Genitalbereich und in der Brustgegend berichtet bzw. ihr solche ge- zeigt haben soll (polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 2. August 2022, S. 3 Z. 70-76 und 80), nicht zur Klärung des Sachverhalts bei. Wenn in der Beschwerde alsdann vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Kindsbefragung trotz ihrer altersbedingten Schwierigkeiten einen Handlungsablauf inkl. Komplikationen (das sich auf ihre Füsse Setzen des Beschul- digten) lebhaft beschreiben können, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spre- che, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft zu berücksichtigen, dass die von ihr an- geführte Szene weder von D.________ noch von G.________ erwähnt wurde. Auch aus dem Bericht der Reittherapeutin geht nichts Derartiges hervor. Im Übrigen wird aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Kindsbefragung nicht klar, ob und wann sich der fragliche Übergriff zugetragen haben soll, zumal sie im Zuge ihrer Erzählung mehrfach auf ein «Bobo» am Fuss verwies, welches ihr dabei weh getan habe. Dabei wird nicht klar, ob sie zum Zeitpunkt des angeblichen Über- griffs eine Wunde am Fuss hatte oder ob sie aktuell eine kleine Verletzung Fuss hat (Videoaufnahme der Kindsbefragung von C.________ vom 10. August 2022, ab Mi- nute 40:25). Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar mehrfach dahingehend äusserte, dass der Beschuldigte sie geärgert habe. Dazu, wie dieses Ärgern ausgesehen haben soll, machte sie trotz mehrfacher Nachfrage keine näheren Angaben bzw. wusste sie dies gerade nicht mehr (Videoaufnahme der Kindsbefragung von C.________ vom 10. August 2022, ab Minuten 17:30, 20:00 und 22:10). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mehrfach einen Dialog mit ihrem Vater wiedergab, wonach sie (oder G.________) «Stopp» gerufen und der Beschuldigte stets gesagt habe, dass es «beim Papi gib es kein Stopp» gebe (Vi- deoaufnahme der Kindsbefragung von C.________ vom 10. August 2022, ab Minu- ten 18:10 und 18:45), vermag den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht zu erhärten. Zwar ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte derartige Aus- sagen gemacht hat. Unklar bleibt indes, wann und in welchem Kontext genau die Beschwerdeführerin die Aussage erstmals gehört hat. So ist mit der Generalstaats- anwaltschaft zu beachten, dass G.________ aussagte, er habe dem Beschuldigten nach (leichten) Ohrfeigen «Stopp» gesagt, woraufhin der Beschuldigte zum Aus- druck gegeben habe, dass es beim ihm kein «Stopp» gebe (Videoeinvernahme von G.________ vom 21. Oktober 2022, ab 09:19:00). 7.7 Fürderhin ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin, ihrer Mutter und ihres Bruders kein stimmiges Gesamtbild ergeben. So gab D.________ anlässlich der Anzeigeerstattung zum mutmasslichen Tatort an, die Kin- der hätten einfach vom Bett des Vaters gesprochen (polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 2. August 2022, S. 9 Z. 393-396). Demgegenüber nannten die Be- schwerdeführerin und G.________ bei ihren Befragungen ausschliesslich das 9 Wohnzimmer und das sich dort befindliche Sofa (Videoaufnahme der Kindsbefra- gung von C.________ vom 10. August 2022, ab Minuten 17:30 und 39:43; Videoein- vernahme von G.________ vom 21. Oktober 2022, ab 09:33:10 und 09:40:25). Erst bei ihrer zweiten Einvernahme gab D.________ an, dass es gemäss C.________ (nebst jenem auf dem Bett) auch noch einen Vorfall auf dem Sofa gegeben habe (delegierte Einvernahme von D.________ vom 10. Januar 2023, S. 5 Z. 174-176). Mithin liegt auch in diesem Zusammenhang ein erheblicher Widerspruch vor, wel- cher zudem auf eine mögliche Angleichung der Aussagen hindeutet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bleibt überdies unklar, wie sich die Situation auf der Raststätte genau zugetragen haben soll und ob D.________ tatsächlich erst am 30. Juli 2022 von den angeblichen sexuellen Übergriffen auf ihre Tochter erfahren hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, dass die Schilderungen ihrer Mutter betreffend die Situation auf der Raststätte anlässlich deren ersten Ein- vernahme nicht per se unglaubhaft wirken, zumal die Äusserungen grundsätzlich als logisch konsistent und detailreich bezeichnet werden können und sie innere Vor- gänge schildert (zur Schilderung des Nervenzusammenbruchs vgl. polizeiliche Ein- vernahme von D.________ vom 2. August 2022, S. 3 Z. 83-84, vgl. auch Z. 110-111; delegierte Einvernahme von D.________ vom 10. Januar 2023, S. 4 Z.102-104), lassen sich diese anhand der Aussagen des damals ebenfalls vor Ort gewesenen G.________ nicht hinreichend bestätigen. So fällt auf, dass G.________, auf die Rückfahrt in die Schweiz angesprochen, auf Anhieb keine spezielle Situation schil- dern konnte. Erst auf mehrfache Nachfrage hin gab er an, dass seine Mutter habe weinen müssen, weil sie noch einmal so einen schlechten Traum gehabt habe. In der Folge gibt G.________ zunächst an, er habe noch einmal erzählt, dass der «Papi» C.________ überall angefasst habe. Danach gefragt, wann er dies erzählt habe, präzisiert er sodann, dass «Mami» das sicher geträumt habe. Er habe glaub- lich nichts mehr erzählt. Weiter präzisiert er, dass die Mutter damals (Anmerkung der Kammer: im Oktober 2021), als C.________ es ihm und er es der Mutter erzählt habe, diese «putzhässig» geworden sei. Auf der Heimfahrt von Spanien habe er nichts mehr erzählt (Videoeinvernahme von G.________ vom 21. Oktober 2022, ab 10:02:20). Nach längerem Überlegen schildert er alsdann, dass «Mami» morgens aufgewacht sei und das Mami und die Beschwerdeführerin hinter dem Auto hätten weinen müssen. Er habe es zum Glück noch halten können (gemeint das Weinen). Er sei noch im Auto gesessen. Auf die Frage, warum seine Mutter weinen musste, spricht er zuerst davon, dass seine Mutter davon geträumt habe, dass Papi C.________ angefasst habe. Alsdann korrigiert er sich jedoch und sagt aus, dass sie (Anmerkung der Kammer: D.________) es glaublich so verstanden habe (Vi- deoeinvernahme von G.________ vom 21. Oktober 2022, ab 10:04:37). Auch wenn der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, dass die Schilderungen ihres Bruders dar- auf hindeuten, dass zuvor bereits einmal über die angeblichen sexuellen Übergriffe gesprochen worden war, kann daraus nicht abgeleitet werden, wann D.________ erstmals von den Vorwürfen erfahren hat. Ebenso wenig lässt sich bestätigen, dass D.________ erstmals durch die Beschwerdeführerin informiert wurde. Auch wenn D.________ mit der Generlastaatsanwaltschaft nicht vorgeworfen wird, die Situation auf der Raststätte erfunden zu haben, ist die Tatsache, dass sich G.________ erst 10 nach mehrfachem Nachfragen daran erinnern konnte, in die Würdigung der Aussa- gen der beteiligten Personen miteinzubeziehen. Dies umso mehr, als sie klar im Wi- derspruch zu den Schilderungen von D.________, wonach die Situation auf dem Rastplatz sehr aufgewühlt und dramatisch gewesen sei und sie – wie erwähnt – ei- nen Nervenzusammenbruch erlitten habe, steht. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafuntersuchung keine Einvernahme mit der beim Vorfall auf der Raststätte ebenfalls anwesenden Grossmutter der Beschwerdeführerin, K.________, durchge- führt hat, ist nicht zu beanstanden. So könnte auch diese nur Aussagen zur Rück- reise machen, wobei sich auch insoweit die Frage einer allfälligen Absprache stellen würde. 7.8 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass vorliegend zu viele Ungereimtheiten und Widersprüche bestehen, als dass sich eine Anklageerhebung rechtfertigten würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin zu Recht vor- bringt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 19. September 2022 versuchte, die Familienverhältnisse beschönigend darzustellen (vgl. dazu etwa delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Septem- ber 2022, S. 5 Z. 103-107 und 117-120). So ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzu- stimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten nichts zur Klärung des Kernsach- verhalts beitragen bzw. ihnen kein relevanter Beweiswert zukommt. Soweit in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, die Vorinstanz habe ausser Acht gelas- sen, dass der Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht der J.________ (Klinik) vom 29. März 2023 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, welche die behandelnden Ärzte auf die sexuellen Übergriffe zurückführten, ist festzustellen, dass es sich beim fraglichen Bericht nicht etwa um eine unabhängige Begutachtung, sondern um eine blosse Parteibehauptung handelt. Aus dem knapp dreiseitigen Bericht geht im Übrigen auch nicht hervor, ob die Erzählungen der Be- schwerdeführerin auf deren Wahrheitsgehalt überprüft wurden und anhand welcher Kriterien die Diagnosestellung erfolgt ist (vgl. Austrittsbericht der J.________ (Klinik) vom 29. März 2023, S. 1 und 2). 7.9 Insgesamt gelangte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht zum Schluss, dass angesichts der vorliegenden Beweislage ein Freispruch deutlich überwiegender zu erwarten wäre als ein Schuldspruch. Die Verfahrenseinstellung erfolgte mithin zu Recht. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO), unter Berücksichtigung der Bestimmungen betreffend unent- geltliche Rechtspflege. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Art. 135 Abs. 4, Art. 136 sowie Art. 138 Abs. 1bis StPO in Kraft. Da mit einem Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ein separates Verfahren initiiert wird, sind ab dem 1. Januar 2024 die revidierten Bestimmungen massgebend (vgl. Art. 448 StPO). Die Kosten für das 11 Beschwerdeverfahren sind damit vom Kanton Bern zu tragen. Eine Rückzahlungs- pflicht entfällt, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer handelt (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5] sowie Art. 138 Abs. 1bis i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.2 9.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich, soweit das Straf- verfahren Offizialdelikte betrifft, nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Zumal es im hiesigen Beschwerdeverfahren die Recht- mässigkeit der Einstellung eines Offizialdeliktes zu beurteilen galt, wobei der Be- schuldigte obsiegt, ist seine Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 12’500.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen ei- ner solchen auch nicht vorbehalten hat. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen eines Kurzbriefs, Kenntnis- nahme vom Schriftenwechsel, Besprechung mit dem Klienten, Kenntnisnahme des Beschlusses) ein Honorar von pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht keine Rückzah- lungspflicht Art. 135 Abs. 4 StPO. 9.2.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin E.________, hat aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG ebenfalls Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Mit Kostennote vom 29. April 2024 macht Rechtsanwältin E.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 3’486.65 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wo- von CHF 3’371.00 (inkl. Auslagen und MWST von 7.7%) auf das Jahr 2023 und CHF 115.65 (inkl. Auslagen und MWST von 8.1%) auf das Jahr 2024 entfallen. Be- treffend den anwendbaren Tarifrahmen kann auf die bereits gemachten Ausführun- gen verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der am 2. Mai 2024 nachgereichten detaillierten Auflistung der erbrachten Leistungen und den von Rechtsanwältin E.________ bereits eigens vorgenommenen Kürzungen erweist sich das geltend ge- machte Honorar als angemessen. Dementsprechend wird Rechtsanwältin E.________ für ihre Aufwendungen eine amtliche Entschädigung von CHF 3’486.65 12 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO entfällt eine Rückzahlungspflicht an den Staat. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kan- ton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wird eine amtliche Ent- schädigung von CHF 3’486.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rückzah- lungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt. 4. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Leitender Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15