13 Beschwerdeverfahren aber nicht vernehmen. Seine Aufwendungen sind damit als geringfügig zu bezeichnen sind, so dass ihm in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO keine Entschädigung auszurichten ist. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist.