vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 und BK 21 590 vom 14. Juni 2022 E. 10 beide mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. 9.2.3 Der ebenfalls nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte wurde im Beschwerdeverfahren seitens der Beschwerdekammer mit sechs Verfügungen bedient, liess sich im