12 nimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgehalten (BGE 141 IV 10 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.3). Zumal bei aktuellen Sach- und Beweislage (vgl. insbesondere E. 6.2.1 hiervor) nicht davon ausgegangen werden kann, dass eindeutig kein Anfangsverdacht für eine Freiheitsberaubung besteht, ist auch insoweit ein Verfahren zu eröffnen.