7. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auch mit der impliziten Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB nicht einverstanden erklärt, ist daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO ein Strafverfahren dann nicht an die Hand nimmt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.