218 StPO als gerechtfertigt erachtet werden. Namentlich wird weiter abzuklären sein, ob der Irrtum über die objektive Rechtfertigungslage vermeidbar gewesen wäre, die Voraussetzungen einer privaten Festnahme im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO nach der Vorstellung des Beschuldigten überhaupt gegeben waren und sein Vorgehen verhältnismässig war. Vor diesem Hintergrund wird die Staatsanwaltschaft auch zu prüfen haben, ob der Vater des Beschwerdeführers insbesondere zum Gesundheitszustand seines Sohnes und wie sich dieser gegenüber Dritten äussert, zu befragen sein wird. Mithin liegt kein Einstellungsgrund gemäss Art. 319 StPO vor.