Auf Frage, ob er lange zu Boden gedrückt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, es habe eine Viertelstunde gedauert (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, S. 3 Z. 70-71). Unbestritten ist letztlich, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mehrere Minuten am Weggehen gehindert hat. Daraus wird deutlich, dass auch die Verhältnismässigkeit des Handelns des Beschuldigten im Zuge der (irrtümlichen) Privatfestnahme weiterer Klärung bedarf. 6.3 Nach dem Gesagten kann das Verhalten des Beschuldigten nicht ohne Weiteres gestützt auf Art. 13 i.V.m. 14 StGB und Art. 218 StPO als gerechtfertigt erachtet werden.