_ zufolge dauerte der gesamte Vorfall («als es wegen dem Herumrufen laut war») ca. fünfzehn bis zwanzig Minuten. Davon hätten sich die Beteiligten ca. fünf bis zehn Minuten am Boden befunden, wobei sie während ca. drei Viertel der Zeit am «stürmen» und ein Viertel ruhig gewesen seien (polizeiliche Einvernahme vom E.________ vom 28. September 2023, S. 2 Z. 27-29 und S. 3 Z. 99-102). Auf Frage, ob er lange zu Boden gedrückt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, es habe eine Viertelstunde gedauert (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, S. 3 Z. 70-71).