Nach Angabe des Beschuldigten soll es vom Moment, in dem er den Beschwerdeführer gepackt habe, bis zum Zeitpunkt, in dem sich die Situation beruhigt habe, etwa fünf Minuten und bis zum Eintreffen der Polizei weitere ca. fünf bis sieben Minuten gedauert haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 4-5 Z.172-176). E.________ zufolge dauerte der gesamte Vorfall («als es wegen dem Herumrufen laut war») ca. fünfzehn bis zwanzig Minuten.