11 anderem durch Ausüben von Druck auf den Brustkorb oder den Halsbereich, als verhältnismässig zu beurteilen ist. Dies umso mehr, als E.________ angab, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Sturz mehrfach gesagt, dass er seinen Vater anrufen wolle. Als sie dann am Boden gewesen seien und sich die Situation etwas beruhigt habe, habe der Beschuldigte ihn gewähren lassen (polizeiliche Einvernahme vom E.________ vom 28. September 2023, S. 2 Z. 57-61).