Er habe ihn dann so gehalten, dass er habe aufsitzen können. In dieser Position habe der Beschwerdeführer sein Telefon hervornehmen und seinen Vater anrufen können (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 4 Z. 130-140). Auf Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihn, als dieser auf ihm drauf gewesen sei, zeitweise frontal am Hals bzw. an der Kehle gepackt habe, verneinte der Beschuldigte dies zunächst. Kurzum gab er jedoch zu, dass es sein könne, dass er seine Hand vielleicht einmal dort gehabt habe. Er habe ihn einfach mit der flachen Hand zu Boden gedrückt.