Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft kann die Vorgehensweise des Beschuldigten im Zuge der (irrtümlichen) Privatfestnahme auch nicht ohne Weiteres als verhältnismässig im Sinne von Art. 218 Abs. 2 i.V.m. Art. 200 StPO (vgl. dazu E. 5.2.4 hiervor) beurteilt werden: