10 Mithin kann zwar nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zu einer privaten Festnahme berechtigt gewesen wäre, wenn sich der Sachverhalt so zugetragen hätte, wie er ihn sich vorgestellt hatte. Letzteres ist indes weiter abzuklären. 6.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft kann die Vorgehensweise des Beschuldigten im Zuge der (irrtümlichen) Privatfestnahme auch nicht ohne Weiteres als verhältnismässig im Sinne von Art. 218 Abs. 2 i.V.m.