gendwo auf sie warte (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 2 Z. 20-35). Der Beschuldigte gab an, er habe Angst gehabt, dass der Mann (Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Beschwerdeführer) den Kindern etwas antun würde (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 3 Z. 74-75). Worin dieses «etwas antun» seiner Ansicht nach bestanden haben könnte, führt der Beschuldigte nicht näher aus. Gestützt auf seine Aussagen bleibt mit Blick auf die Art. 218 Abs. 1 Bst.