lung der sozialen Bedeutung der Anlass zur Festnahme gebenden Tat hat. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2023 zu Protokoll, dass seine Tochter und zwei ihrer Kolleginnen ihm unmittelbar vor dem hier interessierenden Vorfall mitgeteilt hätten, dass sie ein Problem mit einem Mann (Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Beschwerdeführer) hätten, sie diesen bereits mehrfach, unter anderem in der Nähe ihrer Schule, gesehen hätten, er sie verfolge und sie nun Angst hätten, alleine nach draussen zu gehen, weil er sicher ir-