Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit zu Recht, dass weder seitens der Vorinstanz noch der Generalstaatsanwaltschaft näher ausgeführt wird, was für ein Delikt bzw. Vergehen oder Verbrechen der Beschwerdeführer nach den Vorstellungen des Beschuldigten begangen haben oder zu begehen versucht haben soll. Ihm ist umgekehrt entgegen zu halten, dass es hinsichtlich der Einordnung der (hier mutmasslich zu Unrecht angenommen) Tat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung – wie erwähnt (E. 5.3.2) – genügt, wenn die Privatperson im Sinne einer sogenannten «Parallelwertung in der Laiensphäre» eine zutreffende Vorstel-