a StPO voraus, dass polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden und die festzunehmende Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit zu Recht, dass weder seitens der Vorinstanz noch der Generalstaatsanwaltschaft näher ausgeführt wird, was für ein Delikt bzw. Vergehen oder Verbrechen der Beschwerdeführer nach den Vorstellungen des Beschuldigten begangen haben oder zu begehen versucht haben soll.