6.2.2 Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte, wie er ihn sich vorstellte, dazu berechtigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer bis zur Ankunft der Polizei festzuhalten: Wie eingangs ausgeführt (E. 5.3.2), setzt eine Festnahme durch Privatpersonen gemäss Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO voraus, dass polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden und die festzunehmende Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wurde.