Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht anführt, dass der Beschuldigte wohl emotional und unter Zeitdruck gehandelt habe, gilt es zu überprüfen, ob der Irrtum bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte aufgeklärt werden können. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte selbst angibt, schon vermehrt mit geistig beeinträchtigten Personen in Kontakt gestanden zu haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 5 Z. 196-199). 6.2.2