Unklar und durch die Staatsanwaltschaft näher abzuklären ist mit dem Beschwerdeführer jedenfalls aber, ob der Irrtum des Beschuldigten über die objektive Rechtfertigungslage nicht vermeidbar gewesen wäre. Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht anführt, dass der Beschuldigte wohl emotional und unter Zeitdruck gehandelt habe, gilt es zu überprüfen, ob der Irrtum bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte aufgeklärt werden können.