13 StGB berufen könnte, wird von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht in Betracht gezogen. So liegt nur dann ein Fall von Putativnotwehr vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Irrtum über die Rechtswidrigkeit der