gehabt, der Beschwerdeführer könnte ihnen etwas antun (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 2 Z. 20-35 und S. 3 Z. 74-75). Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, unterlag der Beschuldigte dabei möglicherweise einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB bzw. einem Irrtum über die objektive Rechtfertigungslage (sogenannte Putativrechtfertigung), welcher von Art. 13 StGB erfasst wird (vgl. dazu E. 5.4 hiervor). Dass sich der Beschuldigte auf eine (Putativ-) Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 i.V.m. Art. 13 StGB berufen könnte, wird von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht in Betracht gezogen.