Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge des Vorfalls Verletzungen (dazu sogleich E. 6.2.4) zuzog, wird vom Beschuldigten nicht bestritten (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 2 Z. 62-63, S. 3 Z. 76-79 und S. 4 Z. 125-127). Die Vorinstanz gelangt sodann wohl zu Recht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer zu seinem Vorgehen berechtigt gefühlt haben dürfte, da er angibt, er sei aufgrund der Schilderungen seiner elfjährigen Tochter und deren Kolleginnen der Annahme gewesen, der Beschwerdeführer verfolge die Mädchen, und er habe Angst