In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Beschuldigten am Boden festgehalten (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 3 Z. 136-140 und 151-152; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, S. 2 Z. 25 und 62). Dabei gelang es dem Beschwerdeführer, seinen Vater anzurufen, worauf sich die Situation beruhigte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, S. 3 Z. 78-80; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 2 Z. 52-60, S. 4 Z. 140 und S. 5 Z. 178-179).