8 6.2 Entgegen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vorliegt: 6.2.1 Die Staatsanwaltschaft stellt bei der aktuellen Sach- und Beweislage zutreffend fest, dass die Straftatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht als erfüllt zu erachten sind.