Dieser habe übereinstimmend mit dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer angegeben, dass das Ganze ein Ringen und Halten gewesen sei; dies, nachdem der Beschwerdeführer der mehrmaligen Aufforderung des Beschuldigten, stehen zu bleiben, nicht nachgekommen sei. Auch habe E.________ keine Schläge gesehen; ebenso wenig habe er den Beschwerdeführer vor Schmerzen Schreien gehört. F.________ habe zudem angegeben, dass der Beschuldigte eine offene und freundliche Person sei. Sie habe ihn noch nie wütend oder am Streiten gesehen.