gemässer Vorsicht hätte vermeiden können. Zudem sei festzuhalten, dass sich der vom Beschuldigten ausgeübte Zwang ohnehin in einem verhältnismässigen Rahmen bewegt habe. Dass es letztlich zu Verletzungen gekommen sei, sei auf die Rangelei im Rahmen der Anhaltung zurückzuführen. Schläge oder Tritte seien durch den Beschuldigten keine ausgeteilt worden, so dass auch nicht von einer übertriebenen Gewalt gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang sei die Aussage von E.________ von Bedeutung. Dieser habe übereinstimmend mit dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer angegeben, dass das Ganze ein Ringen und Halten gewesen sei;