Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten für den Beschuldigten weder subjektiv noch objektiv erkennbar gewesen seien und das Missverständnis auf einer falschen Interpretation der drei Mädchen beruht habe, erscheine die strittige Anhaltung nicht nur aus der Optik des Beschuldigten, sondern auch objektiv betrachtet, nachvollziehbar bzw. verständlich. Durch das Weglaufen des Beschwerdeführers habe sich der Beschuldigte in seinen Verdächtigungen zusätzlich bestätigt fühlen dürfen, weshalb ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden könne, dass er den Irrtum beim pflicht-