Die Staatsanwaltschaft hält weiter fest, dass dem Anzeigerapport vom 5. Oktober 2023 zu entnehmen sei, dass sich die Befragung des Beschwerdeführers vom 8. September 2023 ausgesprochen anspruchsvoll gestaltet habe. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten für den Beschuldigten weder subjektiv noch objektiv erkennbar gewesen seien und das Missverständnis auf einer falschen Interpretation der drei Mädchen beruht habe, erscheine die strittige Anhaltung nicht nur aus der Optik des Beschuldigten, sondern auch objektiv betrachtet, nachvollziehbar bzw. verständlich.