13 StGB ausgegangen werden müsse, weshalb das Verfahren einzustellen sei. So sei der Beschuldigte aufgrund der Schilderung seiner elfjährigen Tochter davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sie darstelle. Als schutzpflichtiger Vater habe er sich dazu berechtigt gefühlt, den Beschwerdeführer zur Rede zu stellen und ihn, als er davon gelaufen sei, unter Anwendung von körperlichem Zwang festzuhalten. Erst weitere Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer – wie von seinem Vater angegeben – an einem frühkindlichen Autismus leide.