7 6. 6.1 Die Vorinstanz resümiert in der angefochtenen Verfügung zunächst die Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers. Alsdann gelangt sie zusammengefasst zum Schluss, dass die Handlungen des Beschuldigten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zweifelsohne die Straftatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllten, vorliegend aber von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB ausgegangen werden müsse, weshalb das Verfahren einzustellen sei.