O., N. 4 zu Art. 218 StPO; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4). 5.4 Art. 13 Abs. 1 StGB sieht vor, dass wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, beurteilt. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 1 StGB). Art.