218 StPO). Was die Einordnung der Tat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Festnahme anbelangt, muss es genügen, dass die Privatperson im Sinne einer sogenannten «Parallelwertung in der Laiensphäre» eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung der Tat hat, welche Anlass zur Festnahme gibt (KESHLAVA/BREITENFELD, a.a.O., N. 8 zu Art. 218 StPO). Gemäss Art. 218 Abs. 2 StPO dürfen Private bei der Festnahme einer Person Gewalt nur nach Massgabe von Art. 200 StPO anwenden. Die Gewalt darf demnach nur als äusserstes Mittel angewendet werden und muss verhältnismässig sein.