Letzteres ist im vorliegenden Beschluss auch ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen festzustellen. Ob eine Heilung aufgrund der Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO in Betracht fällt, kann offenbleiben, da die Verfügung, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6.2, 6.3, 7 und 8 hiernach), selbst dann aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden müsste, wenn die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte.