318 StPO). 4.3 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör insbesondere des Beschwerdeführers verletzt, indem sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ohne Gewährung der Frist zum Stellen von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO eingestellt hat. Letzteres ist im vorliegenden Beschluss auch ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen festzustellen.