4 Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Der Erlass einer Schlussverfügung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung zwingend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt.