4. 4.1 Soweit die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Gewährung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO eingestellt hat, ist festzuhalten was folgt: 4.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Art. 318 StPO ist Ausfluss der grundrechtlichen Maxime, welche den