3.3 Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ohne Gewährung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO ein. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der eindeutigen Sach- und Beweislage und der sich daraus ergebenden Kostenfolge auf das Ansetzen einer Beweismittelfrist verzichtet werden könne.