Den im Anzeigerapport nebst den genannten Delikten ebenfalls eventualiter aufgeführten Straftatbestand der Freiheitsberaubung erachtete der verfahrensleitende Staatsanwalt von Vornherein eindeutig als nicht erfüllt (siehe dazu die mit Kürzel versehene handschriftliche Notiz des Verfahrensleiters vom 31. Oktober 2023 auf S. 1 des Anzeigerapports vom 5. Oktober 2023). Dass insoweit keine Strafuntersuchung eröffnet wurde, wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vater trotz entsprechender Anzeige (vgl. die der Polizei eingereichte undatierte und ununterzeichnete Strafanzeige) zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. 3.3